AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der EDV Röhle
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen
EDV Röhle
Harald Röhle
Sonnenleithe 10
91245 Simmelsdorf
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
und dessen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ –.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern sie dem Auftraggeber bei Abschluss der jeweiligen Geschäftsbeziehung bekannt sind.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbereich
(1) Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Konstruktion, Planung und Entwicklung.
(2) Zum Leistungsbereich können insbesondere gehören:
- Konstruktion und Entwicklung von Spritzgießwerkzeugen,
- Erstellung von 2D- und 3D-Konstruktionsdaten,
- Erstellung technischer Zeichnungen und Dokumentationen,
- Erstellung von NC- und CNC-Programmen,
- technische Berechnungen,
- Simulationen und Prozessanalysen,
- technische Beratung und Unterstützung,
- Optimierung bestehender Konstruktionen und Werkzeuge,
- Datenaufbereitung und technische Dokumentation sowie
- sonstige individuell vereinbarte technische Dienstleistungen.
(3) Der konkrete Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(4) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Prüfungen, Berechnungen, Optimierungen, Validierungen, Versuche, Freigaben oder sonstige Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
(3) Ein Vertrag kann ebenfalls dadurch zustande kommen, dass der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt.
(4) Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung in Textform.
(5) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten, Materialangaben, technischen Spezifikationen und sonstigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen auf ihre technische, rechtliche oder tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber hat Änderungen der technischen Anforderungen oder sonstiger für die Leistungserbringung relevanter Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(5) Entstehen aufgrund verspätet bereitgestellter, unvollständiger, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Angaben Verzögerungen oder zusätzlicher Bearbeitungsaufwand, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(6) Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Vergütungssätzen beziehungsweise angemessen zu vergüten.
(7) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers verursacht werden.
§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können vom Auftraggeber jederzeit angefragt werden.
(2) Der Auftragnehmer prüft, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung umgesetzt werden kann.
(3) Führt eine Änderung zu zusätzlichem Arbeitsaufwand, zusätzlichen Kosten oder einer Änderung vereinbarter Termine, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung und der Leistungsfristen zu verlangen.
(4) Mit der Durchführung zusätzlicher oder geänderter Leistungen wird grundsätzlich erst begonnen, nachdem eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bereits begonnene Arbeiten bis zur Klärung wesentlicher Änderungen auszusetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
§ 6 Berechnungen und Simulationen
(1) Berechnungen, Simulationen und technische Analysen werden auf Grundlage der im jeweiligen Auftrag vereinbarten oder vom Auftraggeber bereitgestellten Daten durchgeführt. Insbesondere kann für die Berechnungen ein Vergleichsmaterial verwendet werden. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, die tatsächlichen Materialkennwerte zur Verfügung zu stellen.
(2) Simulationen und Berechnungen stellen grundsätzlich technische Prognosen und Näherungswerte dar.
(3) Die tatsächlichen Ergebnisse können aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren von den Ergebnissen der Berechnungen oder Simulationen abweichen.
(4) Solche Einflussfaktoren können insbesondere sein:
- Materialschwankungen,
- abweichende Materialeigenschaften,
- unterschiedliche Chargen,
- Fertigungstoleranzen,
- Maschinenparameter,
- Werkzeugzustand,
- Temperaturbedingungen,
- Druckverhältnisse,
- Prozessparameter,
- Verschleiß,
- Umgebungsbedingungen,
- Bedienung und Handhabung sowie
- sonstige im Zeitpunkt der Berechnung oder Simulation nicht bekannte Einflussgrößen.
(5) Der Auftragnehmer schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine vollständige Übereinstimmung zwischen Berechnungs- oder Simulationsergebnissen und tatsächlich erzielten Ergebnissen in der Produktion oder praktischen Anwendung.
(6) Soweit für bestimmte Materialien keine vollständigen oder geeigneten Daten in der verwendeten Simulationssoftware verfügbar sind, kann der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen vergleichbare oder ähnliche Materialien beziehungsweise Materialkennwerte verwenden.
(7) Die Verwendung vergleichbarer Materialdaten kann zu Abweichungen zwischen dem Simulationsergebnis und dem tatsächlichen Verhalten des eingesetzten Materials führen.
(8) Die Auswahl der verwendeten Software, Softwareversion, Berechnungsmethode und Simulationsparameter erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nach fachlichem Ermessen des Auftragnehmers.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Berechnungs- und Simulationsergebnisse vor einer Verwendung in der Produktion oder praktischen Anwendung unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen eigenverantwortlich zu überprüfen und zu validieren.
§ 7 Konstruktionsunterlagen und NC-Programme
(1) Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten, NC-Programme und sonstige technische Arbeitsergebnisse werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Anforderungen erstellt.
(2) Soweit NC- oder CNC-Programme erstellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese vor dem produktiven Einsatz unter geeigneten Bedingungen zu prüfen.
(3) Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, die Kompatibilität der Programme mit den tatsächlich eingesetzten Maschinen, Steuerungen, Werkzeugen, Spannmitteln und sonstigen technischen Einrichtungen zu überprüfen.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung der tatsächlichen Maschinen- oder Steuerungskonfiguration beim Auftraggeber, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
(5) Änderungen an Maschinen, Steuerungen, Werkzeugen, Spannmitteln, Materialparametern oder sonstigen Produktionsbedingungen können eine Anpassung der erstellten Programme erforderlich machen.
(6) Eine Verwendung von NC- oder CNC-Programmen erfolgt ausschließlich nach vorheriger Prüfung und Freigabe durch fachkundiges Personal des Auftraggebers.
§ 8 Leistungsfristen und Termine
(1) Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Fristen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Informationen, nachträglicher Änderungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Gleiches gilt bei höherer Gewalt, unvorhersehbaren technischen Störungen oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen nach Möglichkeit unverzüglich informieren.
§ 9 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(2) Soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Zusätzliche Leistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen, zusätzlichen Anforderungen oder fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Angaben des Auftraggebers, werden gesondert vergütet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlags- oder Teilrechnungen zu stellen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen oder längerfristigen Projekten.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich zu gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 11 Abnahme
(1) Soweit die geschuldete Leistung ihrer Art nach einer Abnahme unterliegt, erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, abnahmefähige Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme bleiben unberührt.
§ 12 Mängelansprüche
(1) Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen nach deren Bereitstellung unverzüglich zu prüfen.
(2) Soweit gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
(3) Erkannte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen und nachvollziehbar zu beschreiben.
(4) Der Auftragnehmer erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich erforderlich.
(5) Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
§ 13 Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Konstruktionen, CAD-Daten, NC-Programme, Berechnungen, Simulationen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben, soweit rechtlich möglich, geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
(3) Eine Nutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Überlassung von Arbeitsergebnissen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich ist oder der Auftragnehmer zuvor zugestimmt hat.
(5) Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
(6) Vorbestehende Kenntnisse, Methoden, Verfahren, Software, Programme, Bibliotheken, Vorlagen, Konstruktionsprinzipien und sonstiges Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere:
- technische Daten,
- Zeichnungen,
- CAD-Daten,
- Konstruktionsunterlagen,
- Simulationsergebnisse,
- Berechnungen,
- Kalkulationen,
- Geschäftsgeheimnisse und
- sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung öffentlich bekannt werden.
(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit der Auftragnehmer körperliche Waren oder Gegenstände liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
(3) Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 16 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Soweit der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Eine Haftung für Abweichungen zwischen Berechnungs- oder Simulationsergebnissen und tatsächlich erzielten Ergebnissen besteht nicht, soweit diese Abweichungen auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(6) Dies gilt insbesondere bei:
- fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
- unbekannten oder nicht berücksichtigbaren Einflussfaktoren,
- Materialschwankungen,
- Abweichungen der tatsächlichen Prozessbedingungen von den Simulationsannahmen oder
- Veränderungen der technischen Einsatzbedingungen nach Erstellung der Arbeitsergebnisse.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Arbeitsergebnisse, insbesondere NC-Programme, Konstruktionsdaten oder Simulationsergebnisse, ohne ausreichende Prüfung unter den tatsächlichen Einsatzbedingungen verwendet.
(8) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(9) Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 17 Verjährung
(1) Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers ein Jahr.
(2) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
- bei Vorsatz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Ansprüchen aufgrund grober Fahrlässigkeit sowie
- soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
(3) Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung oder zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Im Falle einer Vertragsbeendigung sind die bis zum Zeitpunkt der Beendigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung beziehungsweise den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bereits erstellte Arbeitsergebnisse erst nach vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung herauszugeben, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie sonstige rechtlich relevante Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.