Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
EDV Röhle
Sonnenleithe 10
91245 Simmelsdorf
1. Geltungsbereich
Für alle von der Firma EDV Röhle gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen und des Privatrechts sowie öffentlich – rechtlichen Sondervermögen erbrachten und empfangenen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die Firma EDV Röhle ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern der Vertragspartner ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Regelungen enthalten, die im
Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Firma EDV Röhle und ihren Vertragspartnern.
2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Etwaig getroffene mündliche Abreden sind unwirksam. Dies gilt nicht für Nebenabreden, die nach Vertragsschluss getroffen werden. Mündliche Vereinbarungen werden die Vertragspartner aber auch in diesem Fall unverzüglich schriftlich bestätigen.
(2) Aufträge und Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung wirksam.
3. Leistungsbeschreibung
Die Firma EDV Röhle erbringt in erster Linie Planungsleistungen durch die Erstellung von Konstruktionsunterlagen für die Konstruktion von Spritzgießwerkzeugen nach gesonderter
Vereinbarung bzw. Pflichtenheft.
4. Rücktritt
Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Firma EDV Röhle eine Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma EDV Röhle zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Erfüllung des Vertrages besteht. Die Firma EDV Röhle ist im Falle des Rücktritts berechtigt, dem Vertragspartner ihre bislang erbrachten Leistungen in Rechnung zustellen.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Rückzahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet die Firma EDV Röhle
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Die Firma EDV Röhle ist berechtigt Vorauszahlungen und Teilzahlungen zu verlangen.
(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Firma EDV Röhle durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, oder gerät der Vertragspartner mit einem erheblichen Leistungsbetrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen der Firma EDV Röhle die Rechte aus § 321 BGB zu. Die Firma EDV Röhle ist dann auch berechtigt alle noch nicht fälligen Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.
6. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Firma EDV Röhle bei der Erbringung der
vereinbarten Leistungen in angemessenen Umfang zu unterstützen. Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, der Firma EDV Röhle die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Firma EDV Röhle haftet nicht für Mängel, die sich aus Übermittlungs- oder Übertragungsfehlern des Vertragspartners ergeben.
7. Schutz des geistigen Eigentums
Für die von der Firma EDV Röhle in Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner erstellten
Konstruktionspläne verbleibt auch mit Übergabe der Pläne das geistige Miteigentum bei der Firma EDV Röhle. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die Konstruktionspläne oder Teile hiervon, zur anderen Zwecken als die im Vertrag bestimmten, ohne vorherige Einwilligung der Firma EDV Röhle, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Eine selbständige Weiterentwicklung der Konstruktion durch den Vertragspartner bleibt hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit die Lieferung von Waren Gegenstand des Vertrages sein sollte, so bleiben diese bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen der Firma EDV Röhle aus der
Geschäftsbeziehung im Eigentum der Firma EDV Röhle.
(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht der Firma EDV Röhle das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Erlischt das Eigentum der Firma EDV Röhle durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der Firma EDV Röhle bereits mit Vertragsabschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Forderungswertes der Firma EDV Röhle und verwahrt sie unentgeltlich für die Firma EDV Röhle.
(3) Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Nutzung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für seine Forderung erwirbt, bereits mit Vertragsschluss in Höhe der Forderungen der Firma EDV Röhle an die Firma EDV Röhle abgetreten. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt diese Forderungen in eigenen Namen einzuziehen.
(4) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Sicherungsrechtes hat der Vertragspartner die Firma EDV Röhle umgehend zu unterrichten.
9. Rügepflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner der Firma EDV Röhle ist verpflichtet empfangene Waren und
Leistungen umgehend nach Empfang auf etwaige Mängel, Vollzähligkeit und Beschaffenheit hin zu überprüfen und der Firma EDV Röhle innerhalb von sieben Tagen nach Empfang Mängel oder Fehler der Leistung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Prüfung oder schriftliche Anzeige nicht oder nicht fristgemäß, so haftet die Firma EDV Röhle nur für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren oder wenn die Firma EDV Röhle den Mangel gegenüber dem Vertragspartner arglistig verschwiegen hat und so diese unverzüglich nach dem Erkennen schriftlich der Firma EDV Röhle gegenüber angezeigt werden.
10. Allgemeiner Haftungsausschluss
(1) Die Firma EDV Röhle haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma EDV Röhle nach dem Produkthaftungsgesetz, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Bei nicht sachgemäßer Verwendung oder Benutzung der von der Firma EDV Röhle
erbrachten Leistungen oder gelieferten Werke durch den Vertragspartner oder Dritter ist eine Haftung der Firma EDV Röhle ausgeschlossen. Die Firma EDV Röhle haftet insbesondere auch nicht für Schäden an Rechtsgütern des Vertragspartners oder Dritter, die dadurch
entstehen, dass sich der Vertragspartner, seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen oder Dritte nicht oder nicht vollständig an die Bedienungsanleitung und/oder Bedienungsanweisungen der Firma EDV Röhle gehalten haben.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergebliche Aufwendungen.
(4) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Begrenzung der Haftung bei Verzögerung der Leistung
(1) Die Firma EDV Röhle haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Firma EDV Röhle ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der nachfolgend genannten Bestimmungen vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Firma EDV Röhle wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung höchstens jedoch auf den typischerweise zu erwartenden Schadendumfang begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer der Firma EDV Röhle gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung der Firma EDV Röhle wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Wenn und soweit die Leistungsverzögerung auf eine Obliegenheitsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist, haftet die Firma EDV Röhle nicht.
12. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit der Leistung
Die Firma EDV Röhle haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung der Firma EDV Röhle ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in den nachfolgenden Bestimmungen genannter Ausnahmefall vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Leistungen sind – auch nach Ablauf einer der Firma EDV Röhle gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Ausschluss geringfügiger Mängel / Verjährung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Leistungen der Firma EDV Röhle nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichenden und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der erbrachten Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in Fällen des § 479 Absatz 1 BGB.
(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma EDV Röhle, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma EDV Röhle bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes
2 Satz 1.
(4) Die Verjährungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 gelten mit folgender Maßgabe:
(a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Firma EDV Röhle einen Mangel
arglistig verschwiegen hat oder die Firma EDV Röhle eine Garantie für die
Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat die Firma EDV Röhle einen Mangel
arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 2 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Absatz 3 bzw. 634 a Absatz 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 3 vorliegt.
(c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Leistung, bei
Konstruktionsleistungen mit der Abnahme.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
14. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Unternehmer oder Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden den Streitigkeiten der Firmensitz der Firma EDV Röhle.
15. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen oder dieser am nächsten kommen. Die Wirksamkeit des Vertrages und/oder einer Ergänzungsvereinbarung bleiben im Übrigen unberührt.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.